Nachfolgend finden Sie Informationen rund um das Begleitete Fahren ab 17 Jahren in Hessen. Wenn Sie weitere Informationen wünschen, würden wir uns freuen wenn wir Ihnen helfen können >>Kontakt
Alle nachstehenden Angaben sind ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit!
Teilnahme
Im Rahmen des Modellversuchs sind Antragstellung und Beginn der Ausbildung in einer Fahrschule ab dem 01.10.2006 möglich. Hierfür müsst Ihr ein Mindestalter von 16½ Jahren erreicht haben. Gemäß § 6e Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gelten die Regelungen zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. BE entsprechend. In Hessen müssen die Antragsteller für das „Begleitetes Fahren ab 17“ ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben.
Nach Antragseingang erhaltet Ihr und die von Euch benannten Beleitpersonen von der Fahrerlaubnisbehörde ein Anschreiben; unter Beifügung des Formblattes „Info Vorbereitungsveranstaltung“ wird Euch und Euren Begleitern die Teilnahme an einer „Info Vorbereitungsveranstaltung“ ausdrücklich empfohlen.
Euer Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen des „Begleiteten Fahrens ab 17“ umfasst: . die Ausstellung einer längstens bis 3 Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres gültigen Prüfungsbescheinigung . die Ausstellung eines Kartenführerscheins. Dieser kann bereits im Rahmen der Antragstellung für das „BF17“ mit beantragt werden.
Je nach internem Verwaltungsablauf kann die Fahrerlaubnisbehörde die Bundesdruckerei mit der Erstellung Eures Kartenführerscheins beauftragen und ihn bis zu dessen Aushändigung verwahren, oder aber bis kurz vor Erreichen Eures 18. Lebensjahres warten und die Produktion des Kartenführerscheins erst zu diesem Zeitpunkt in Auftrag geben. Es besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, den Kartenführerschein ab Vollendung des 18. Lebensjahres dem Fahrerlaubnisinhaber durch die Bundesdruckerei unmittelbar zustellen zu lassen.
Im Regelfall könnt Ihr Eure Prüfungsbescheinigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres bei der Fahrerlaubnisbehörde gegen den Kartenführerschein eintauschen. drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Prüfungsbescheinigung (als Dokument) ungültig.
Auflagen
Die Fahrerlaubnisinhaberin / Der Fahrerlaubnisinhaber darf Kraftfahrzeuge der Klassen B und BE nur in Begleitung einer in der Prüfbescheinigung benannten Personen führen: Die Fahrerlaubnisinhaberin / Der Fahrerlaubnisinhaber darf nur von einer vorgenannten Person begleitet werden, wenn diese ihren Führerschein mitführt und an zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen aushändigt. Die Fahrerlaubnisinhaberin / Der Fahrerlaubnisinhaber darf Kraftfahrzeuge der Klassen B und nicht führen, wenn die oben eingetragene Begleitperson (1) den Führerschein nicht mitführt, (2) 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, (3) unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Eine Wirkung im Sinne von (3) liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Dies (3) findet keine Anwendung, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verordneten Arzneimittels herrührt. 3. Diese Bescheinigung berechtigt gemäß § 6e Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Straßenverkehrsgesetz ausschließlich zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland. Sie nur in Verbindung mit einem gültigen amtl. Lichtbildausweis gültig
In diesem Zusammenhang mit erworbene eingeschlossenen Fahrerlaubnisklassen (M, S und L) sowie Fahrerlaubnisklassen aus Vorbesitz bleiben von einem solchen Widerruf unberührt. Auf Antrag kann dem Betroffenen ein Kartenführerschein für die nicht unter gegangenen, im Rahmen des „BF17“ mit erworbenen eingeschlossenen Fahrerlaubnisklassen ausgestellt werden.
Begleitperson
Nach § 48a Abs. 5 FeV müssen Sie als Begleitpersonen das 30. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens (= ununterbrochen) 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (alt Kl. 3) oder einer entsprechenden deutschen oder EU/EWR-Fahrerlaubnis sein. Ein Fahrverbot innerhalb der 5-Jahres-Frist steht der Zulassung als Begleitperson nicht ent¬gegen, da Sie trotzdem ununterbrochen Fahrerlaubnisinhaber waren.
Nach § 48a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 FeV dürfen Sie als Begleitperson(en) zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung im Verkehrszentralregister in Flensburg mit nicht mehr als 3 Punkten belastet sein.
Die Anzahl der Begleitpersonen ist nicht begrenzt. Auch jeder einzelnen nach Antragstellung zusätzlich benannten Begleitperson muss der gesetzliche Vertreter ausdrücklich zustimmen. Begleitpersonen können nachträglich eingetragen werden.
Prüfung
Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des 17. Lebensjahres abgelegt werden.
Zuwiderhandlungen
Fahren ohne Prüfungsbescheinigung
Gemäß § 48a Abs. 3 Satz 2 FeV müsst Ihr immer Eure Prüfungsbescheinigung im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den zur Über¬wachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen aushändigen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar und wird gemäß § 24 StVG in Verbindung mit § 75 Nr. 13 FeV in Verbindung mit Nr. 168 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von derzeit 10 Euro geahndet.
Fahren ohne Begleitperson bzw. Auflagenverstoß bzgl. der Begleitperson
Handelt der Teilnehmer am Modellversuch einer der in der Prüfungsbescheinigung dokumentierten Auflagen zuwider, liegt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit vor, die gemäß § 24 StVG in Verbindung mit § 75 Nr. 9 FeV in Verbindung mit Nr. 169 BKatV mit einem Regelverwarnungsgeld in Höhe von derzeit 25 Euro sanktioniert ist. Die im Bußgeldkatalog aufgeführten Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus (§ 1 Abs. 2 BKatV). Dies ist für den Fahranfänger z. B. zu bejahen, wenn sein eingetragener Begleiter im Rahmen einer Kontrolle seinen Führerschein nicht aushändigt.
Führt ein Teilnehmer am Modellversuch jedoch seinen Pkw mit einer beliebigen, in der Prüfungsbescheinigung nicht eingetragenen Begleitperson oder gar völlig ohne, oder ist die eingetragene Begleitperson z. B. für Jedermann offensichtlich stark alkoholisiert, so liegt hier nicht mehr fahrlässiges, sondern regelmäßig vorsätzliches Handeln des Fahranfängers vor. Daher verdoppelt sich das Bußgeld ist in diesen Fällen auf zur Zeit 50 Euro. Dies wiederum hat zur Folge, dass in diesen Fällen die Ordnungswidrigkeit im Verkehrszentralregister ein¬getragen (§ 28 Abs. 3 Nr. 4 StVG), mit einem Punkt bewertet (Nr. 7 der Anlage 13 zur FeV) sowie als weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Pro¬be (Abschnitt B Nr. 2 der Anlage 12 zur FeV) eingestuft wird. In einem solchen Fall (ohne Begleiter, Beifahrer ist keine eingetragene Begleitperson, offensichtliche starke Alkoholisie¬rung des eingetragenen Begleiters, o. ä.) sollte darüber hinaus die Weiterfahrt des Teilneh¬mers am Modellversuch unterbunden werden.
Fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen von Zuwiderhandlungen
Widerruf und Neuerteilung Eurer Fahrberechtigung aufgrund der Prüfungsbescheinigung am Modellversuch
- Der Betroffene hat ein Fahrzeug der Klasse B bzw. BE ohne einen in der Prüfungsbescheinigung benannten Begleiter im öffentlichen Verkehrsraum geführt
- der namentlich in der Prüfungsbescheinigung benannte Begleiter hat seinen Führerschein nicht den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen ausgehändigt oder - der namentlich in der Prüfungsbescheinigung benannte Begleiter war während der Wahrnehmung seiner Begleitfunktion mit 0,5 Promille oder mehr alkoholisiert oder hat unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels gestanden.
Gemäß § 48a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 FeV hat die eingetragene Begleitperson ihren Führerschein mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. Ein Verstoß des Begleiters gegen diese Verpflichtung ist jedoch für diesen nicht bußgeldbewehrt. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist ausschließlich der Fahranfänger als verantwortlicher Führer des Fahrzeugs für die Einhaltung der in seiner Prüfungs¬bescheinigung dokumentierten Auflagen verantwortlich. Die Nichteinhaltung geht zu seinen Lasten
Fahren „ohne Begleitung“ ist eine vorsätzliche Handlung, die der Teilnehmer am Modellversuch als alleinverantwortlicher Fahrzeugführer völlig bewusst durchführt und auch alleine zu vertreten hat, währenddessen er sich „Unzulänglichkeiten“ seiner eingetragenen Begleiter nur aufgrund der Tatsache zurechnen lassen muss, dass seine Begleiter bei Auflagenverstößen keinerlei Sanktionen unterliegen.
Nach § 48a Abs. 6 FeV darf die eingetragene Begleitperson den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17“ nicht begleiten, wenn deren Grenzwerte im Hinblick auf Alkoholgenuss (0,25 mg/l bzw. 0,5 Promille) überschritten sind bzw. sie unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln gemäß der Anlage zu § 24a StVG steht. Auflagenverstöße gehen ausschließlich zu Lasten des Teilnehmers am Modellversuch.
Begleiter-Auflagen
Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie
1.) 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
2.) nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B ist.
Erteilung
Eure Fahrberechtigung aufgrund der Prüfungsbescheinigung am Modellversuch gilt allerdings nur im Inland, auch für die mit eingeschlossenen Klassen M,L,S, Wenn Ihr mit diesen Klassen im Ausland fahren wollt, müsst Ihr dafür einen Kartenführerschein beantragen
Die Anschriften der meisten Zulassungs-Führerscheinstellen in Hessen findet Ihr z.B. im Internet(schaut bei unseren Links nach). Dort könnt Ihr die für Euren Kreis richtigen Antragsformulare herunter laden, Euch besorgen.
Probezeit
Da der Teilnehmer am Modellversuch „BF17“ eine Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. BE erwirbt, beginnt mit deren Erteilung die Probezeit von 2 Jahren. Im Rahmen des „Begleiteten Fahrens ab 17“ verlängert sich die Probezeit im Falle eines Widerrufs der Fahrerlaubnis nicht, da hier das Aufbauseminar nicht gemäß § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG aufgrund einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit angeordnet, sondern der Nachweis eines solchen Aufbauseminars wegen vorausgegangenen Auflagenverstoßes im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens gemäß § 6e Abs. 3 Satz 2 StVG erforderlich wird.
Da der Verordnungsgeber im Rahmen von § 2 FreiwFortbV die Herabsetzung des Mindest-alters im Rahmen des Modellversuchs „BF17“ nicht geregelt hat, ist für Euch
die Teilnahme an einem Fortbildungsseminar bereits in der Begleitphase – also frühestens mit 17½ Jahren – möglich. Erfolgt diese Teilnahme vor der Vollendung Eures 18. Lebensjahres, so hat die Teilnahme an der Übungs- und Beobachtungsfahrt in Begleitung eines in der Prüfungsbescheinigung eingetragenen Begleiters zu erfolgen. Das gleiche gilt für den Fall, dass die praktischen Sicherheitsübungen auf öffentlichen Verkehrsflächen stattfinden sollten.
Dies gilt auch für die Teilnahme an der nach § 34 Abs. 1 FeV (ASF) vorgeschriebenen Fahrprobe sofern diese vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Betroffenen erfolgt, sie muss dann in Begleitung eines in der Prüfungsbescheinigung eingetragenen Begleiters erfolgen. Hat der Teilnehmer am Modellversuch „BF17“ bereits an einem angeordneten Seminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG wegen Verkehrsverstößen in der Probezeit teilgenommen, so muss er im Falle des Widerrufs seiner Fahrerlaubnis wegen eines Auflagenverstoßes im Rahmen der von ihm beantragten Fahrerlaubnisneuerteilung nochmals ein Aufbauseminar absolvieren. Das Ganze gilt auch umgekehrt.
Gebühren
Die „normale“ Gebühr für die Antragsstellung der Fahrerlaubnis der Klasse B in Höhe von 43,40 €
Zusätzliche Gebühren zum Antragsverfahren BF 17:
Ausfertigung einer Prüfungsbescheinigung Geb. O. 7,70 €
Aufstellung für Erfassungsunterlagen für VZR 1,00 €
Überprüfung einer Begleitperson von 1,50 – 10,00 €
( STANDARDFALL) 5,10 €
Auskunft VZR 3,30 €
Wir haben uns bemüht Euch einen Überblick zu geben.
Die hier aufgeführte Interpretation Teilnahme am „Begleiteten Fahren ab 17 Jahren“ in Hessen ist nur Auszugsweise und nicht vollständig.
Die zuständigen Straßenverkehrsbehörden in Hessen geben umfassende Auskunft